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Privatrecht
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Es bestimmt die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen untereinander und zueinander und darüber hinaus deren Beziehungen zu Sachen sowie die Beziehungen der Sachen zueinander. Seine seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen wie etwa Person, Besitz und Vertrag verdeutlichen. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und die Übereinkunft zum Verpflichtungsgeschäft.