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Fahrzeughalter

Ein Fahrzeughalter (kurz auch Halter genannt) ist jemand, der im Besitz der tatsächlichen Verfügungsgewalt über ein Kraftfahrzeug ist und es für eigene Rechnung gebraucht. Auf eigene Rechnung nutzt derjenige ein Fahrzeug, der aus eigenem Interesse für die Betriebskosten aufkommt. Die tatsächliche Verfügungsgewalt hat, wer „über die Verwendung des Fahrzeugs nach Ort und Zeit bestimmen kann“. Danach ist beispielsweise nicht Halter, wer ein Fahrzeug nur für wenige Stunden mietet. Die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) ist daher für den Begriff des Fahrzeughalters nicht entscheidend. In der Rechtswissenschaft wird allerdings diskutiert, ob die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) einen widerlegbaren Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft entfaltet. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einen solchen Anscheinsbeweis abgelehnt, insbesondere deshalb, weil in der Praxis zahlreiche Konstellationen auftauchen, wo die Person, die das Fahrzeug tatsächlich wirtschaftlich nutzt (und somit Halter ist) von der in der ZB-Teil 1 eingetragenen Person abweicht. Beispiel: Die Kfz-Versicherung ist aufgrund einer höheren SF-Klasse günstiger, wenn das Fahrzeug nicht auf den Sohn, sondern auf dessen Vater zugelassen wird. Tatsächlich wird das Fahrzeug aber ausschließlich vom Sohn gefahren, der auch alle anderweitigen Kosten am Fahrzeug bestreitet.